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TELEPOLIS 24.11.2001Rechtliche Grundlage des Afghanistankrieges...
Peter Nowak
Eine Stellungnahme von über 130 Juristen und Rechtswissenschaftlern blieb ohne öffentliche Resonanz
Die Wellen schlagen noch immer hoch, wenn es um die Beurteilung des Krieges gegen Afghanistan und bald womöglich noch gegen andere Länder geht. Erstaunlicher Weise finden dabei die Stimmen [1]kritischer Rechtswissenschaftler, die die juristischen Grundlagen des Krieges in Frage stellen. kaum Gehör. Dabei haben sich schon lange vor Beginn des Krieges Juristen mit warnenden Stimmen zu Wort [2]gemeldet. Während sie ihre Bedenken gegen den Krieg noch recht allgemein formulierten, ging eine "Freiburger Juristen-Erklärung zur Achtung des Völkerrechts" ins Detail.
Zunächst stellten sie fest, das weder das Natovertrag noch die UNO-Statuten eine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik beinhalten würden, sich mit militärischen Mitteln am sogenannten Kampf gegen den Terror zu beteiligen. Im Anschluss bezweifeln die Verfasser gar die völkerrechtliche Grundlage der Militärschläge. Die von der Bundesregierung immer wieder zitierten UNO-Resolutionen [3]1368 und [4]1373 bieten nach Meinung der Juristen keine Grundlage für die Militärschläge gegen Afghanistan. "Der Sicherheitsrat ruft die Staaten lediglich dazu auf, ("calls on") die Attentäter und ihre Hintermänner und Helfer vor Gericht zu stellen." Das kommt allerdings den Vorschlägen von Friedensforschern und nicht der gegenwärtigen kriegerischen Praxis nahe.
Das auch von der Bundesregierung als Kriegsbegründung gerne zitierte Selbstverteidigungsrecht hat der UNO-Sicherheitsrat nicht festgestellt, so die Juristen. Das sei schon deshalb nicht möglich, weil der Artikel 51 der UNO-Verfassung nur dann zur Anwendung kommen könnte, wenn der bewaffnete Angriff gegen einen Staat unmittelbar bevorsteht. Auf die aktuelle Kriegssituation übertragen, wären Militärschläge gegen die Taliban nur dann von dieser Bestimmung gedeckt, wenn unzweideutig nachgewiesen wäre, dass sie für Anschläge vom 11.September verantwortlich sind, in naher Zukunft weitere Anschläge begehen würden und ein militärischer Angriff die einzige Möglichkeit wäre, das zu unterbinden. Schon beim Nachweis des ersten Punkt gibt es bekanntlich Schwierigkeiten. Auch die Bundestagsabgeordneten müßten sich diese Fragen stellen, bevor sie über die Frage Krieg und Frieden abstimmen, forderten die kritischen Juristen in ihrem Aufruf. Im letzten Abschnitt wird festgestellt, daß die von der Bundesregierung geforderte Generalermächtigung für den Krieg nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist. Ohne Eingrenzung nach einem bestimmten Einsatzort und Einsatzzweck sei die Gesetzesvorlage zu unbestimmt formuliert.
Der von mehr als 130 Juristen und Rechtsprofessoren unterzeichnete Text, der am 15.November 2001 als bezahlte Anzeige auch in der [5]TAZ abgedruckt war, wurde vor der entscheidenden Bundestagsabstimmung am 16.November an alle Bundestagsabgeordneten geschickt. Weder in der Parlamentsdebatte noch in den persönlichen Erklärungen verschiedener Abgeordneter noch in der öffentlichen Debatte wurde darauf Bezug weiter genommen. In Zeiten des Krieges scheint ein Rechtsnihilismus um sich zu greifen, der die Grundlagen der bürgerlichen Demokratie zu zerstören droht. Wenn US-Verteidigungsminister offen erklären, es sei das beste, dass die auf Seiten der Taliban kämpfenden Soldaten umkommen, dann scheint jeder Bezug auf Genfer Konventionen und Völkerrecht obsolet geworden zu sein. |